Ist ein akuter Krankheitsfall aufgetreten und der Ehepartner kann seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln, es liegt keine Vorsorgevollmacht und keine Generalvollmacht vor, so können kurzfristig die Entscheidungen rund um den Bereich Gesundheitsfürsorge vom gesunden Ehepartner getroffen werden. Die behandelnden Ärzte bestätigen dem gesunden Ehepartner schriftlich, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Ehegattenvertretungsrechts erfüllt sind.
