Welche Pflichten haben die behandelnden Ärzte beim Ehegattennotvertretungsrecht?

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Im Rahmen des Ehegattennotvertretungsrechtes werden die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber dem gesunden Ehegatten entbunden. Damit verbunden ist auch die Einsicht in Krankenunterlage oder die Weitergabe an Dritte durch den vertretenden Ehepartner.

Die behandelnden Ärzte prüfen, ob die Voraussetzungen für die Notvertretung gegeben sind und bestätigen dies gesunden Ehegatten schriftlich. In dieser Bestätigung muss der gesundheitliche Zustand es zu Vertretenden beschrieben sein, bzw. warum diese Notvertretung unbedingt erfolgen muss. Außerdem muss der Beginn dieser Vertretung ersichtlich sein. Die behandelnden Ärzte müssen auch bestätigen, dass die Ausschlussgründe für diese Notvertretung nicht gegeben sind. Dafür muss der gesunde Ehegatte im Gegenzug bestätigen, dass bisher von dieser Notvertretung kein Gebrauch gemacht wurde und auch die Ausschlussgründe (z.B. getrennt leben, andere Bevollmächtigte für die Gesundheitsfürsorge usw.) nicht vorliegen.

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