Die Vertretung durch den gesunden Ehegatten im Notfall kann nicht erfolgen, wenn:
- Die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (Geschäftsfähigkeit liegt z.B. weiter vor).
- Die Ehegatten nicht im gemeinsamen Haushalt leben, bzw. getrennt leben. Eine Ausnahme ist, wenn einer der Ehegatten in einer Pflegeeinrichtung lebt.
- Wenn der erkrankte Ehegatte die Vertretung ablehnt, bzw. schon vorher schriftlich niedergelegt hat, dass diese Vertretung im Notfall abgelehnt wird (dies kann z.B. beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden).
- Der erkrankte Ehegatte bereits eine andere Person zur Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge bevollmächtigt hat.
- Bereits ein rechtlicher Betreuer für die erkrankte Person bestellt wurde, der auch die Gesundheitsfürsorge übernommen hat.
- Wenn die Dauer der Vertretung 6 Monate überschritten hat.