Wann kann das Ehegattenvertretungsrecht nicht angewandt werden?

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Die Vertretung durch den gesunden Ehegatten im Notfall kann nicht erfolgen, wenn:

  • Die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (Geschäftsfähigkeit liegt z.B. weiter vor).
  • Die Ehegatten nicht im gemeinsamen Haushalt leben, bzw. getrennt leben. Eine Ausnahme ist, wenn einer der Ehegatten in einer Pflegeeinrichtung lebt.
  • Wenn der erkrankte Ehegatte die Vertretung ablehnt, bzw. schon vorher schriftlich niedergelegt hat, dass diese Vertretung im Notfall abgelehnt wird (dies kann z.B. beim Zentralen Vorsorgeregister hinterlegt werden).
  • Der erkrankte Ehegatte bereits eine andere Person zur Wahrnehmung der Gesundheitsfürsorge bevollmächtigt hat.
  • Bereits ein rechtlicher Betreuer für die erkrankte Person bestellt wurde, der auch die Gesundheitsfürsorge übernommen hat.
  • Wenn die Dauer der Vertretung 6 Monate überschritten hat.

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