Seit dem 1.1.2023 ist im Zuge einer großen Reform des Betreuungsrechts das „Ehegattennotvertretungsrecht“ neu eingeführt worden. Nun können sich Ehepartner in einer akuten Krankheitssituation befristet gegenseitig vertreten. „Akut“ bedeutet in diesem Fall, dass ein Ehepartner aufgrund eines Unfalls oder einer akuten Erkrankung mit Bewusstseinsverlust, nicht mehr selbstständig Entscheidungen treffen kann. An dieses Recht sind bestimmte Bedingungen gebunden. Das Notvertretungsrecht gilt nicht für Lebensgefährten.
