Die Pflegekasse ist im Regelfall verpflichtet, dem Antragsteller spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrages die Entscheidung über den Pflegegrad schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf der Fristüberschreitung hat die Pflegekasse pro überschrittene Woche unverzüglich 70 € an den Antragsteller zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn die Pflegekasse diese Verzögerung nicht verschuldet hat, der Antragsteller sich in stationärer Pflege oder bereits mindestens den Pflegegrad 2 bewilligt bekommen hat.
Für bestimmte Situationen gibt es Ausnahmen:
- Die Begutachtung muss innerhalb einer Woche nach Eingang des Antrages durchgeführt werden, wenn … sich der Pflegebedürftige im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitationseinrichtung befindet und die Sicherstellung der Weiterversorgung nach der Entlassung erforderlich ist und
- die Inanspruchnahme der Pflegezeit laut Pflegezeitgesetz oder auch die Familienpflegezeit angekündigt bzw. beantragt wird.
- Der Pflegebedürftige sich im Hospiz befindet oder eine ambulante palliative Versorgung notwendig wird.
Falls der Pflegebedürftige zu Hause versorgt wird und die Inanspruchnahme der Pflegezeit oder der Familienpflegezeit gegenüber dem Arbeitgeber angekündigt wurde, hat die Begutachtung innerhalb von zwei Wochen zu erfolgen.