Jedem Pflegebedürftigen steht ab dem Pflegegrad 1 die monatliche Entlastungsleistung von 125 € zur Verfügung. Dieser Betrag kann für folgende Leistungen eingesetzt werden:
- Für Leistungen in der stationären Pflege
- Für Leistungen der Tages- und Nachtpflege
- Für die Leistungen durch einen ambulanten Pflegedienst
- Für die Betreuung des Pflegebedürftigen (nur durch einen anerkannten Dienstleister)
Der Betrag kann nicht ausgezahlt werden, sondern muss zweckgebunden eingesetzt werden für qualitätsgesicherte Leistungen zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmtheit der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung des Alltages.
Wichtig ist die Anerkennung des Leistungserbringers (hier gelten die Vorschriften nach dem jeweiligen Landesrecht). Der Anspruch besteht automatisch, wenn die Voraussetzungen für den Pflegegrad 1 erfüllt sind.
Bei nicht beanspruchten Leistungen können diese mit ins Folgejahr übernommen werden! In den aktuellen Zeiten der Pandemie gibt es in jedem Bundesland unterschiedliche Regelungen und Zuschläge.
Bitte die aktuellen Meldungen beachten oder anrufen beim Pflegetelefon des Bundes unter: 030 20179131