Was ist ein Beratungsbesuch nach § 37, 3 SGB XI?

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Ob die Pflege sichergestellt ist bzw. ob weitere Entlastung gewünscht und erforderlich ist, wird regelmäßig durch einen Beratungsbesuch nach § 37, 3 SGB XI geprüft. Das gesetzlich vorgeschriebene Formular wird in der Regel durch die Pflegekasse zugesandt. Wer sich vorab informieren möchte, findet es unter der Rubrik „Formulare“ unter „Beratung § 37, 3 SGB XI.  

Diese Beratungen bieten viele Pflegedienste, freiberufliche Pflegeberater*innen oder für alle Privatversicherten auch die Compass Private Pflegeberatung an. 

Bei ausschließlichem Bezug von Pflegegeld muss alle sechs Monate diese Pflichtberatung in Anspruch genommen werden. Dies ist der Fall, wenn keine Unterstützung durch Fachpflegekräfte (z. B. in Form eines Pflegedienstes oder der Tagespflege) genutzt wird. Ab dem Pflegegrad 4 muss diese „Pflichtberatung“ einmal im Quartal erfolgen. Die erfolgte Beratung wird mithilfe eines bundesweit einheitlichen Formulars dokumentiert und an die Pflegekasse/Pflegeversicherung gesandt.  

Erfolgt diese regelmäßige Beratung nicht, ist die Pflegekasse/Pflegeversicherung berechtigt, das Pflegegeld zu kürzen. 

Seit dem 01.01.2019 können auch ambulante Pflegesachleistungsempfänger eine zusätzliche Beratung nach § 37, 3 SGB XI zu nutzen. Bisher hatten nur Pflegebedürftige, die ausschließlich Geldleistungen nutzen, diese Beratung verpflichtend nachzuweisen. Die Beratung kann durch einen Pflegedienst geleistet werden und wird auf einem bundeseinheitlichen Formular festgehalten. Jeder Pflegedienst hat solch ein Formular. Die Kosten für diesen Beratungseinsatz werden von der Pflegeversicherung übernommen. 

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