Wie wird im Rahmen der Begutachtung die Selbstständigkeit bewertet?

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Bei der Beurteilung der Selbstständigkeit wird unterschieden, ob eine Person eine Handlung/Aktivität noch selbstständig oder unter Nutzung von Hilfsmitteln noch selbstständig ausführen kann. Beispielweise wird nun beurteilt, ob der Pflegebedürftige noch mit Hilfe des Rollators eine kurze Strecke überwinden kann. Falls er das kann, so gilt dies als selbstständig und wird nicht mehr berücksichtigt.  

Bewertung der Selbstständigkeit 

  • 0 Punkte (selbstständig) = 
    der Pflegebedürftige kann die Aktivität in der Regel selbstständig durchführen 
  • 1 Punkte (überwiegend selbstständig) = 
    der Pflegebedürftige kann die Aktivität zum größten Teil selbst durchführen 
  • 2 Punkte (überwiegend unselbständig) =  

der Pflegebedürftige kann die Aktivität nur zu einem geringen Teil selbstständig durchführen 

  • 3 Punkte (unselbstständig) =  

der Pflegebedürftige kann die Aktivität in der Regel nicht durchführen oder steuern, auch nicht teilweise. 

Die Bewertung der vorhandenen Fähigkeiten (beim Ausführen von konkreten Aktivitäten) des Pflegebedürftigen wird wie folgt unterschieden: 

Bewertung der Fähigkeit 

  • 0 Punkte =  
    die Fähigkeit ist beim Pflegebedürftigen immer vollständig vorhanden 
  • 1 Punkte =  
    die Fähigkeit ist beim Pflegebedürftigen überwiegend, aber nicht immer vorhanden
  • 2 Punkte =  
    die Fähigkeit ist beim Pflegebedürftigen in geringem Maße vorhanden 
  • 3 Punkte =  
    die Fähigkeit ist beim Pflegebedürftigen nicht oder kaum vorhanden. 

Aus der Ermittlung der Punktwerte in den einzelnen Modulen und deren Gewichtung lässt sich der Pflegegrad ermitteln. 

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