Was sind Pflegegrade?

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Seit dem 01.01.2017 wird die Pflegebedürftigkeit in fünf Pflegegrade unterteilt, die den Umfang des Unterstützungsbedarfs ausdrücken.  

Pflegegrad 1: Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkte bei der Bewertung) 

Pflegegrad 2: Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkte) 

Pflegegrad 3: Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte) 

Pflegegrad 4: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten 

(ab 70 bis unter 90 Gesamtpunkte) 

Pflegegrad 5: Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (ab 90 bis 100 Gesamtpunkte). 

Seit Januar 2017 werden die Pflegebedürftigkeit nach dem Grad der Beeinträchtigung von Selbständigkeit und Fähigkeiten bemessen. Vorher hatten sich die Leistungen der Pflegeversicherung fast ausschließlich nach körperlichen Gebrechen gerichtet: Kann der Betroffene sich noch die Zähne putzen, sich waschen und noch einkaufen gehen? Künftig werden körperliche, geistige und psychische Einschränkungen gleichermaßen erfasst und in die Bewertung einbezogen. Denn demenzkranke Menschen sind häufig körperlich kaum eingeschränkt und können dennoch ihren Alltag nicht selbständig meistern. 

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