Wer pflegebedürftig ist, wurde gesetzlich festgelegt unter § 14 SGB XI. Pflegebedürftig sind Personen, die wegen einer
- körperlichen,
- geistigen oder
- seelischen Krankheit oder Behinderung bei den “gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens” auf Dauer, d.h. voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maß Hilfe benötigen.