Nahe Angehörige von Pflegebedürftigen können eine bestimmte Zeit der Arbeit fernbleiben und haben Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts (§ 3 PflegeZG).

Nahe Angehörige von Pflegebedürftigen können eine bestimmte Zeit der Arbeit fernbleiben und haben Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts (§ 3 PflegeZG).